AGB
Allgemeine Schulungsbedingungen der JFF Tours
1. Anmeldung und Buchung
(1) Die Schulungsanmeldung kann schriftlich per E-Mail bei der NÍVÓ & J.F.F. Motor Team Kft. (nachfolgend: „JFF-TOURS“) erfolgen. An die Anmeldung ist der Reiseteilnehmer (nachfolgend: „Vertragspartner“) bis zur Annahme durch JFF-TOURS - längstens jedoch 14 Tage ab dem Zugang der Anmeldung bei JFF-TOURS - gebunden.
(2) Der Vertragspartner akzeptiert mit seiner Unterschrift auf dem Allgemeinen Anmeldeformular von JFF-TOURS diese Allgemeinen Schulungsbedingungen. Mit der Schulungsbestätigung wird die Buchung der Schulung verbindlich.
(3) Der Vertragspartner übernimmt die volle Haftung für sämtliche Vertragspflichten für alle, von ihm angemeldeten Schulungsteilnehmer gegenüber JFF-TOURS. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer hierauf gerichteten ausdrücklichen und gesonderten Erklärung.
2. Inhalt des Schulungsvertrages
(1) Der Inhalt des Schulungsvertrages ergibt sich aus dem Allgemeinen Anmeldeformular, dem Vertrag bzw. aus der Buchung und der Bestätigung von JFF-TOURS.
(2) Soweit keine anderslautende Vereinbarung in Textform (schriftlich, per E-Mail) vorliegt, ist die Schulung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den Erläuterungen gebucht.
3. Anzahlung und Restzahlung
(1) Mit dem Zugang der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Schulungspreises fällig.
(2) Die Restzahlung ist ohne zusätzliche Aufforderung 10 Tage vor Schulungsstart zu leisten. Der Vertragspartner kann diese Zahlung per Überweisung oder via Kreditkarte leisten.
(3) Für die Zahlungen wird ein Sicherungsschein gemäß § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgestellt und dem Vertragspartner übermittelt.
(4) Bei Buchungen von Schulungen, die in weniger als 21 Tagen vor Schulungsbeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Übergabe des Sicherungsscheines zur Zahlung fällig.
(5) Zahlungen auf den Schulungspreis, auch Anzahlungen, sind nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB zu leisten. Den Sicherungsschein übergibt JFF-TOURS im Zuge der Schulungsbestätigung.
(6) Ist der Schulungspreis fällig und noch nicht vollständig geleistet, so besteht kein Anspruch auf Erbringung der Schulungsleistung durch JFF-TOURS. Vielmehr ist JFF-TOURS berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Schulungsvertrages zu fordern und vom Vertragspartner zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Schulungspreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (§ 323 BGB) vorher durch JFF-TOURS dem Vertragspartner angedroht worden ist.
(7) Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort zur Zahlung fällig.
4. Gültigkeit der Preise und Leistungen
Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise sind möglich und bleiben bis einschließlich des Zugangs der Schulungsbestätigung vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine und Schulungszeiten etc. ist allein der Inhalt der Schulungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, wirksam getroffenen Abreden.
5. Leistungsabweichungen und –Änderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Schulungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Schulung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Schulungsveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind als für den Vertragspartner zumutbar nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Schulung nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere bei notwendig werdender Änderung der Fahrstrecke (z.B. wegen Witterungs- und Straßenverhältnisse) und der zu Verfügung stehenden Motorradmarken bzw. –typen sowie der Anreisemöglichkeit bei Flugreisen.
(2) Die in der Schulungsbeschreibung enthaltene Skizze ist nicht verbindlich, sondern als Möglichkeit der Streckenwahl anzusehen. JFF-TOURS behält sich ausdrücklich eine Änderung der Prospektangaben vor.
(3) Sollten Änderungen bereits vor Vertragsabschluss bekannt sein, wird JFF-TOURS den Vertragspartner noch vor der Zusendung einer Buchungsbestätigung darüber informieren.
6. Rücktritt, Erstattung und Umbuchung
(1) Bei Rücktritt des Vertragspartners vor Schulungsantritt (Storno) kann JFF-TOURS anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittentschädigung wählen:
bis inkl. 46 Tage vor Beginn der Reise: 10% des Schulungspreises
ab 45 bis 22 Tage vor Beginn der Reise: 20% des Schulungspreises
ab 21 bis 15 Tage vor Beginn der Reise: 30% des Schulungspreises
ab 14 bis 8 Tage vor Beginn der Reise: 50% des Schulungspreises
ab dem 7. Tag vor Beginn der Reise: 70% des Schulungspreises
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endschulungspreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung bei JFF-TOURS.
(2) Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Schulungsleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Vertragspartner bleibt es freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
(3) Umbuchungen (z.B. von Schulungstermin, Schulungsziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifahrt) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Schulungsvertrag (Storno) zu den in Absatz (1) genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
(4) JFF-TOURS empfiehlt jedem Schulungsteilnehmer den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
7. Wechsel in der Person des Vertragspartners
(1) Bis zum Schulungsbeginn kann der Vertragspartner gemäß § 651 b BGB verlangen, dass statt ihm ein Dritter an der Schulung teilnimmt. JFF-TOURS kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Schulungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Für den Schulungspreis und die durch den Wechsel in der Person des Vertragspartners entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Schulungsteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
(3) JFF-TOURS erhebt in diesem Falle eine Pauschale für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (inkl. Porto und Telefongebühren) in Höhe von insgesamt € 25,00 pro geänderte Person des Schulungsteilnehmers.
8. Rücktritt und Kündigung des Schulungsvertrages wegen besonderer Umstände
(1) Wird die Schulung durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Vertragspartner als auch JFF-TOURS den Schulungsvertrag kündigen. Der Vertragspartner muss seine Kündigung an JFF-TOURS richten. JFF-TOURS hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Schulungsvertragsrecht.
(2) Ist in der Schulungsausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, die Mindestteilnehmerzahl von sechs (6) Selbstfahrern festgelegt, so kann JFF-TOURS bis 14 Tage vor Reiseantritt vom Schulungsvertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
(3) JFF-TOURS kann aus wichtigem Grund vor Schulungsantritt und auch während der Schulung jederzeit den Schulungsvertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 BGB kündigen. Schulungsleiter sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Vertragspartner den vorher bekannt gegebenen besonderen Schulungsanforderungen nicht genügt (z.B. kein gültiger Führerschein) oder durch sein Verhalten den Schulungsablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle einer solchen Kündigung behält JFF-TOURS grundsätzlich den Anspruch auf den Schulungspreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich der JFF-TOURS von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
(4) Falls JFF-TOURS in einem der oben geregelten Fälle vor Schulungsantritt den Schulungsvertrag kündigt oder vom Schulungsvertrag zurücktritt, kann der Vertragspartner die Teilnahme an einer anderen Schulung aus dem Angebot von JFF-TOURS verlangen, sofern JFF-TOURS in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Vertragspartner aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle der Ziffer 8. Absatz (3) kann JFF-TOURS es ablehnen, eine Ersatzschulung anzubieten.
9. Haftung
(1) Die vertragliche Haftung von JFF-TOURS gegenüber dem Vertragspartner für Schäden aus dem Schulungsvertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) JFF-TOURS für einen dem Vertragspartner entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Die Haftung von JFF-TOURS gegenüber dem Vertragspartner auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je
Schulungsteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
(3) JFF-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, etc.),
(4) Ferner haftet JFF-TOURS nicht für Schäden der Fahrerausstattung, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von JFF-TOURS vor, oder bei Körper- bzw. Gesundheitsschäden.
(5) Für die Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Jeder Schulungsteilnehmer haftet selbst für Schäden, die er Mitreisenden oder anderen Verkehrsteilnehmern zufügt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner dem Schulungsleiter folgt. Jeder Schulungsteilnehmer hat seine Fahrweise dem Grundsatz eigener Sicherheit und Fahrkönnen anzupassen.
(6) Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weiter gehender Anspruch des Schulungsteilnehmers gegenüber JFF-TOURS, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(7) Im Falle einer die anderen Schulungsteilnehmer gefährdenden Fahrweise ist JFF-TOURS zur Kündigung nach Ziffer 8. Absatz (3) berechtigt.
10. Gewährleistung
(1) Wird die Schulung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Vertragspartner Abhilfe verlangen. JFF-TOURS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. JFF-TOURS kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleiche oder höherwertige, dem Vertragspartner zumutbare Ersatzleistung erbracht wird.
(2) Für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung der Schulungsleistung durch JFF-TOURS kann der Vertragspartner die Herabsetzung des Schulungspreises (Minderung) verlangen. Der Schulungspreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Schulung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, soweit es der Vertragspartner schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(3) Wird infolge eines Mangels die Schulung erheblich beeinträchtigt, oder ist deshalb dem Vertragspartner die Schulung oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Schulungsvertrag kündigen. Zuvor hat der Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Vertragspartners gerechtfertigt ist. Der Vertragspartner schuldet JFF-TOURS in einem solchen Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Schulungspreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
(4) Sofern JFF-TOURS einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Schulung führt, kann der Vertragspartner Schadenersatz verlangen. Ein Recht des Vertragspartners auf Minderung des Schulungspreises oder auf Kündigung des Schulungsvertrages bleibt hiervon unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Vertragspartners bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Vertragspartners, JFF-TOURS auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Vertragspartners, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
11. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen und Rechte der Schulungsleitung
(1) Die Schulungsleitung ist während der Schulung beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist.
(2) Eine Kündigung des Schulungsvertrages durch JFF-TOURS (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Schulungsleitung ausgesprochen werden; diese ist insoweit von JFF-TOUR bevollmächtigt.
12. Anspruchsstellung, Ausschlussfrist und Verjährung
(1) Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Schulungsleistungen müssen vom Vertragspartner innerhalb eines (1) Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Schulung gegenüber JFF-TOURS unter der am Ende dieser Allgemeinen Schulungsbedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Schulungsleitungen bzw. Vertretungen von JFF-TOURS im Schulungsgebiet sind nicht befugt bzw. bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Schulungspreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für JFF-TOURS anzuerkennen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Vertragspartners verjähren in einem (1) Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind.
Derartige vertragliche Ansprüche verjähren in zwei (2) Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Schulung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis JFF-TOURS oder der Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Versicherung
Es ist keine Reiserücktrittsversicherung in dem genannten Schulungspreis enthalten. JFF-TOURS empfiehlt jedoch jedem Schulungsteilnehmer, für ausreichend persönlichen Versicherungsschutz auf der Schulung zu sorgen. Weitere Infos hierzu können bei der Europäischen Reiseversicherung AG im Internet unter www.reiseversicherung.de oder telefonisch unter: +49 (0) 89 – 41 66 11 02 erlangt werden.
14. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Schulungsteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Schulung und zur Kundenbetreuung verwendet. Bei Gruppenreisen kann auch eine Liste der Teilnehmer der jeweiligen Schulung – alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort oder Ort der Buchung –, die jeder Schulungsreisende vor Schulungsantritt erhält, erstellt werden. Falls der Vertragspartner die Aufnahme in diese Liste nicht möchte, kann er dies JFF-TOURS gegenüber gesondert erklären. Im Übrigen wird auf das Widerspruchsrecht des Vertragspartners nach § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausdrücklich hingewiesen. Eine kurze Mitteilung an die am Ende dieser Allgemeinen Schulungsbedingungen angegebene Adresse genügt für die entsprechenden Erklärungen.
15. Bild- und Filmmaterial
Den Schulungsteilnehmern ist bekannt, dass auf der Schulung Bild- und/oder Filmmaterial von der Schulung angefertigt wird, auf dem die Schulungsteilnehmer evtl. erkennbar sind und welches unter Umständen zu Werbezwecken im Katalog oder auf der Internetseite verwendet wird. Der Schulungsteilnehmer ist damit einverstanden und verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Nutzung dieses Materials. Sollte der Schulungsteilnehmer damit nicht einverstanden sein, hat er dies seinem Schulungsleiter vor Antritt der Schulung in Textform mitzuteilen.
16. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen JFF-TOURS ist ausgeschlossen es sei denn es handelt sich bei dem Abtretenden um den Ehepartner, Lebensgefährten oder sonstigen Familienangehörigen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Schulungsvertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
17. Gerichtsstand
Der Vertragspartner kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Schulungen der JFF-TOURS ist H-8200 Veszprém. Für Klagen von JFF-TOURS gegen den Vertragspartner, Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von JFF-TOURS für den Gerichtsstand maßgebend.
18. Schlussbestimmungen
(1) Auf den Vertrag findet Ungarisches Recht Anwendung.
(2) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages sollen die gesetzlichen Regelungen gelten. Soweit nicht durch die vorstehenden Bedingungen alle Umstände geregelt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
19. Schulungsveranstalter ist, soweit nicht anders angegeben:
NÍVÓ & J.F.F. Motor Team Kft.
H- 8200 Veszprém, Kistó u. 3.
Inhaber: Alexander Rehbinder
HU Steuer Nr.: 12741113-2-19
EU Steuer Nr.: HU 12741113
Firmenregistration Nr.: 19-09506138
E-Mail: info.nivojff@gmail.com
Tel.: +36 70 363 9395